Statuten des Vereins Nordic Arena Oberaigen / Hellmonsödt
Sämtliche im Folgenden angeführten personenbezogenen Bezeichnungen gelten in gleicher Weise für männliche wie weibliche Personen.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Nordic Arena Oberaigen / Hellmonsödt“.
(2) Er hat seinen Sitz in Hellmonsödt und erstreckt seine Tätigkeit
a) auf das Gemeindegebiet von Hellmonsödt (Standort der Anlage)
b) auf den Bezirk Urfahr-Umgebung
c) auf das Bundesland Oberösterreich
d) auf das gesamte Bundesgebiet
e) sowie das angrenzende Ausland (Bayern, Tschechien, etc.)
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist vorerst nicht geplant, wird aber auch nicht ausgeschlossen.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des Folgejahres.
§ 2: Zweck
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer nordischen Sportanlage. Andere als nordische Sportarten werden vom Zweck nicht ausgeschlossen, stehen aber nicht im Hauptinteresse des Vereins.
(2) Der Verein berät und unterstützt die Mitglieder in ihrer Tätigkeit. Insbesondere fördert er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mitglieder bei deren sportlicher Betätigung im Freizeit-, Leistungs- und Spitzensport.
(3) Der Verein pflegt Beziehungen zu Einzelpersonen, anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung und fördert die Gemeinschaft im Verein und im regionalen Wirkungsbereich.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die im Folgenden angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
a) Pflege der Tätigkeiten auf allen Gebieten des Sports für alle Alters- und Leistungsstufen;
b) Abhaltung von Sportfesten, Wettbewerben, Meisterschaften und Veranstaltungen, die der Vereinsgemeinschaft und der Bevölkerung im Allgemeinen dienen;
c) Veranstaltung von Vorträgen, Lehrgängen, Kursen, Versammlungen und Tagungen, sowie die Beschaffung geeigneter Bildungsmittel;
d) Herausgabe von Druckschriften fachlicher und allgemeiner Art und von Vereinszeitschriften;
e) Erwerb, Errichtung, Ausgestaltung und Betrieb von Sportstätten und Vereinslokalitäten, sowie Beteiligung an anderen Vereinen und Kapitalgesellschaften, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie der Verein verfolgen;
f) Finanzielle und organisatorische Förderung der Vereinssparten (Sektionen) und Mitglieder zur Erreichung und Durchführung sportlicher Ziele.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beiträge und Gebühren der Mitglieder und Nutzer der Anlagen
b) Einnahmen von Veranstaltungen aller Art, im Rahmen der Gemeinnützigkeit;
c) Einnahmen aus Beteiligungen bei Veranstaltungen und Kapitalgesellschaften;
d) Einnahmen aus Vermietungen, Verpachtungen und Erträge aus Vereinskantinen;
e) Subventionen aus öffentlichen Mitteln jeglicher Art;
f) Spenden, Vermächtnisse, Sponsor- und Werbebeiträge;
g) sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen;
h) sonstige Zuwendungen zur Erhaltung des Sportbetriebes.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in ideeller Weise oder durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands auch durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden und wird mit dem Ende des Geschäftsjahres (31.3.) wirksam. Dieser Austritt muss dem Vorstand mindestens ein Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht binnen 14 Tagen ab Zustellung des Ausschluss-Beschlusses die Einleitung eines Schiedsverfahrens zu. Bis zu dessen Entscheidung ruhen sämtliche Funktionen und Mitgliedsrechte des Ausgeschlossenen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). Zusätzlich kann die Generalversammlung die Einrichtung eines Aufsichtsorganes (Aufsichtsrat) beschließen.
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen wie folgt statt:
a) auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung;
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder;
c) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
d) auf Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);
e) auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax per E-Mail oder sonst geeignete Weise einzuladen. Das Mitglied hat dem Verein die entsprechenden Adressen und Daten bekannt zu geben und hat auch jede Änderung dieser Daten an den Verein zu melden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax, per E-Mail oder sonst geeignete Weise einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann bzw. die Obfrau, in deren Verhinderung die jeweiligen Stellvertreter. Sind mehrere oder kein Stellvertreter anwesend, so obliegt der Vorsitz vorerst dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Dieses hat einen Beschluss herbeizuführen, welcher Stellvertreter beziehungsweise welches übrige Vorstandsmitglied den weiteren Vorsitz führen soll.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Festlegung der genauen Anzahl und Funktionen der Vorstandsmitglieder;
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
e) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
f) Entlastung des Vorstands;
g) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
h) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
i) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann bzw. der Obfrau, Schriftführer, Kassier, den allfälligen Stellvertretern, sowie den etwaigen gewählten Beiräten.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, weitere Personen als Beiräte namhaft zu machen, die den Vorstand in dessen Tätigkeit unterstützen („Erweiterter Vorstand“). Diese Personen haben in der Regel nur beratende Funktion. Andere Rechte (z.B.: Stimmrecht) und Pflichten sind spätestens bei der Bestellung dieser Personen durch Vorstandsbeschluss festzulegen.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(5) Der Vorstand wird vom Obmann bzw. der Obfrau, bei Verhinderung von den jeweiligen Stellvertretern, schriftlich, mündlich, oder auf sonstige geeignete Art (etwa soziale Medien) einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der Obmann bzw. die Obfrau, bei Verhinderung der jeweilige Stellvertreter. Sind mehrere oder kein Stellvertreter anwesend, so obliegt der Vorsitz vorerst dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Dieses hat einen Beschluss herbeizuführen, welcher Stellvertreter oder in weiterer Folge welches übrige Vorstandsmitglied den weiteren Vorsitz führen soll.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
(10) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
(11) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen bzw. Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann bzw. die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bzw. die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der Obmann bzw. die Obfrau sind zur Aufnahme und Kündigung von Dienstnehmern des Vereins berechtigt.
(2) Der Obmann bzw. die Obfrau vertreten den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns bzw. der Obfrau und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns bzw. der Obfrau und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann bzw. die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann bzw. die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns bzw. der Obfrau, des Schriftführers oder des Kassiers ihre jeweiligen Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von jeder ordentlichen Generalversammlung für die Folgeperiode neu gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt. Wird keine entsprechende Organisation namhaft gemacht, so fällt das Vermögen zu Zwecken der Jugendförderung an die Gemeinde Hellmonsödt.
Hellmonsödt, am 10. Oktober 2017
Für die Vereinsgründer:
Karl Raml, Obmann, e.h.
Robert Pytlik, Obmann-Stv., e.h.
Nordic Arena
Oberaigen 12
4202 Hellmonsödt